Wichtige Änderungen im Steuerrecht
E-Rechnungspflicht
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend. Dies bedeutet, dass Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format erstellt und übermittelt werden müssen.
➡ Übergangsfrist: Unternehmen können bis Ende 2026 weiterhin Papierrechnungen oder PDF-Rechnungen per E-Mail versenden. Für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 € verlängert sich diese Frist bis Ende 2027.
➡ Empfangspflicht: Alle Unternehmen müssen spätestens ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen – ein einfaches E-Mail-Postfach reicht hierfür aus.
➡ Vorteile der E-Rechnung: Schnellere Verarbeitung, geringere Fehlerquote und automatisierte Buchhaltung.
➡ Frühzeitige Vorbereitung empfohlen: Wir haben Sie bereits über die bevorstehenden Änderungen informiert. Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Buchhaltungssoftware und internen Prozesse auf die neue Regelung vorbereitet sind. Die Anpassung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, daher ist eine frühzeitige Umstellung ratsam.
➡ Weitere Unterstützung: Falls Sie Fragen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht haben oder Unterstützung bei der Umstellung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Erweiterung der Kleinunternehmerregelung
Bisher konnten nur in Deutschland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen. Ab 2025 wird diese Möglichkeit auf Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeweitet. Gleichzeitig erhalten deutsche Kleinunternehmer die Option, in anderen EU-Ländern die Steuerbefreiung zu beantragen.
➡ Neue Umsatzgrenzen: Die Kleinunternehmergrenze steigt auf 25.000 € Jahresumsatz im Vorjahr. Wenn der laufende Umsatz 100.000 € überschreitet, entfällt der Status unterjährig.
➡ Meldeverfahren: Ein neues elektronisches Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermöglicht die Nutzung der Kleinunternehmerregelung im gesamten EU-Binnenmarkt.
➡ Steuerfreie Umsätze: Kleinunternehmer müssen künftig explizit auf die Steuerfreiheit ihrer Leistungen hinweisen.
Umsatzsteuer auf Kraftstoffe
Für nicht in der EU ansässige Unternehmen wird es ab 2025 möglich, die Vorsteuer auf weiterverkaufte Kraftstoffe zurückzufordern. Bisher war dies nicht möglich, was zu Wettbewerbsnachteilen führte. Nun wird der Vorsteuerabzug explizit auf selbst verbrauchte Kraftstoffe beschränkt.
Bürokratieabbau: Weniger Aufwand für Unternehmen
Um die Steuerbürokratie zu reduzieren, treten folgende Maßnahmen in Kraft:
➡ Kürzere Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege: Die Frist wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Dies reduziert den Lagerungs- und Archivierungsaufwand erheblich.
➡ Zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater: Arbeitgeber müssen keine separaten Vollmachten mehr für Steuerberater ausstellen – eine zentrale Datenbank übernimmt diese Funktion.
➡ Verlängerte Bekanntgabefrist für Steuerbescheide: Die bisherige „Dreitagesvermutung“ wird auf vier Tage verlängert, um realistischere Postlaufzeiten zu berücksichtigen.
Haben Sie Fragen zu den Neuerungen? Wir beraten Sie gerne – melden Sie sich bei uns!